Kroatien :
kein EU-Land,
ab 18.11.08 gelistet in Abschnitt II B
gelistetes Drittland bezüglich
Wiedereinreise in die EU!
- Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer
über das Gebiet der Republik Kroatien reisen bzw. deren Besitzer sich
vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, müssen bei der Einreise
in das Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren
Tätowiernummer gekennzeichnet sein, die auch im Ausweis eingetragen sein
muss.
- Vom Tierarzt ist eine Bescheinigung
erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf ansteckende
meldepflichtige Krankheiten besteht und das Tier nicht aus einem Land
stammt, in dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart
übertragen werden können.
- Eine Bescheinigung über Tollwutimpfung
vor mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr ist vorzulegen.
- Es besteht kein generelles Verbot zur
Einreise für bestimmte Hunderassen, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer
angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw. antrainierten
Verhaltensweisen gefährlich für die Sicherheit der Menschen.
- Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und
Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshiere, Bullterrier,
Pit-Bullterrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund,
Japanische Kampfhunde, großer Japanischer Spitz, Mastinos, Bernhardiner
und all deren Kreuzungen.
- Für alle Rassen besteht gesetzliche
Leinenpflicht.
Lettland :
(EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Litauen :
(EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Luxemburg :
(EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Malta :
(EU-Land)
mit weiteren Bedingungen!
siehe Großbritannien
Niederlande :
(EU-Land)
- Nur EU-Bestimmungen
-
- Leinenpflicht
-
- Pit-Bull-Terrier und deren Kreuzungen
dürfen nicht eingeführt werden. Für die Mitnahme eines American
Staffordshire-Terriers benötigt man einen Stammbaum
Norwegen :
(kein EU-Land)
gelistetes Drittland bezüglich
Wiedereinreise in die EU!
Das Tier muss mittels eines Mikrochip oder
einer gut lesbaren Tätowierung zu identifizieren sein. Die ID-Kennzeichnung
muss vor der Tollwutimpfung vorgenommen sein.
Das Tier muss mit einem inaktiviertem
Impfstoff (WHO-Standard) gegen Tollwut geimpft worden sein. Die
Tollwutimpfung und, falls notwendig, die Nachimpfung muss im Einklang mit
den Empfehlungen der Produzenten ausgeführt worden sein, und die Impfung
muss gültig sein.
Die Wirksamkeit der Impfung muss mit einem
Tollwut-AK-Blutspiegel nachgewiesen werden. Die Blutprobe muss vom Tierarzt
mindestens 120 Tage nach der letzten Impfung und vor dem Auslaufdatum der
Impfung entnommen werden. Die Analyse braucht bei Tieren, die nach der
Erstimpfung jeweils in den vorgeschriebenen Intervallen regelmässig
nachgeimpft sind, nicht wiederholt werden.
Ungeimpfte Jungtiere aus anderen Ländern
als Grossbritannien und Irland können nicht nach Norwegen verbracht werden,
sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige norwegische
Behörde vorliegt.
Die Erstimpfung gegen Tollwut ist als
gültig anzusehen, wenn die Vollendung des Impfprogrammes mindestens 21 Tage
zurückliegt. Eine Nachimpfung ist vom Tage der Wiederimpfung, wenn diese
innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurde, als gültig anzusehen.
Kann eine tierärztliche Bescheinigung für die vorige Impfung nicht
beigebracht werden, ist die Nachimpfung als Erstimpfung anzusehen.
Hunde und Katzen müssen unter
tierärztlicher Aufsicht mit einer ausreichenden Dosis eines Bandwurmmittels,
das z.Bsp. Praziquantel enthält, frühestens 10 Tage vor der Ankunft in
Norwegen entwurmt werden. Diese Behandlung muss innerhalb von 7 Tagen nach
der Ankunft wiederholt werden. Beide Behandlungen, sowie der Name und die
Dosierung des Mittels müssen im Heimtierpass tierärztlich attestiert werden.
Das Tier muss von einem Ausweis begleitet
werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der
dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der
Tollwutimpfungen, Antikörperwerte und Bandwurmbehandlungen bescheinigt.
Hunde, Katzen und Frettchen, die aus
EU-Ländern (ausser Schweden) nach Norwegen verbracht werden, müssen zusammen
mit den für die Einreise erforderlich Dokumente bei der Ankunft an der
Grenze dem Zoll vorgestellt werden (rote Zone).
Das Halten, Züchten und Einführen
gefährlicher Hunde ist verboten, ebenso die Einfuhr von Sperma oder Embryos
gefährlicher Hunde. Hunde der folgenden Rassen sind als gefährlich
anzusehen, ebenso Kreuzungen aus einer oder mehrerer dieser Rassen, ohne
Rücksicht auf die Anteile der jeweiligen Rassen: Pitbullterrier,
Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasiliero, Tosa Inu, Dogo
Argentino. Als gefährlich sind ausserdem Hunde und Hundetypen anzusehen, die
aus einer Kreuzung von Hund und Wolf hervorgegangen sind, ohne Rücksicht auf
den jeweiligen Wolfanteil
Eine Impfung gegen Staupe und Leptospirose
wird empfohlen
Aktuelle Informationen: http://www.norwegen.no/News_and_events/oft_gefragt/zoll/einfuhrbestimmungen/pets/
Österreich :
(EU-Land)
- Nur EU-Bestimmungen
-
Polen :
(EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Portugal :
(EU-Land)
-
(einschliesslich Festland, Azoren und
Madeira)
-
- Nur EU-Bestimmungen
-
- Es gelten Leinen- und
Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch
in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der
Staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen
werden.
Rumänien :
(EU-Land) seit
1.1.2007
war vorher
gelistetes Drittland bezüglich
Wiedereinreise in die EU!
Russische Föderation :
(kein EU-Land)
gelistetes Drittland bezüglich
Wiedereinreise in die EU!
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis,
nicht älter als 10 Tage. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine in einem
Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Die Tollwutimpfung muss vor
mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten erfolgt sein.
Schweden :
(EU-Land)
mit weiteren Bedingungen
Welpen und Jungkatzen unter 3 Monaten
dürfen nicht eingeführt werden.
Informationen unter:
- Schwedischen
Zentralamt für Landwirtschaft Tel. 0046 -36 -15 55 33
http://www.jordbruksverket.se/swedishboardofagriculture/engelskasidor/animals/
-
einfuhrvonhundenundkatzen.4.6621c2fb1231eb917e680004265.html
Schweiz :
(kein EU-Land)
gelistetes Drittland bezüglich
Wiedereinreise in die EU!
Ein tierärztliches
Tollwutimpf- und Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Die Impfung muss
mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate zuvor erfolgt sein. Ohne
Tollwutimpfzeugnis dürfen Hunde und Katzen im Alter bis zu 3 Monate, wenn
sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind, eingeführt
werden, wenn sie aus Ländern ohne Tollwut kommen.
Ab 1.7.2007 gilt die Gültigkeit der im
Heimtierpass eingetragenen Tollwutimpfung. Dies bedeutet, Hunde und Katzen,
die vor dem 1.7.2007 einreisen, müssen eine maximal 1 Jahr alte
Tollwutimpfung nachweisen. Tiere, die nach dem 1.7.2007 einreisen können,
wenn zum Beispiel ein 3-Jahre gültiger Tollwutimpfstoff verwendet und
eingetragen ist, auch bei einem Impfdatum vor dem 1.7.2006 einreisen,
soweit die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Die Einfuhr von Hunden
mit kupierten Ohren und/oder Rute ist verboten. Dies gilt nicht bei
Kurzaufenthalt (maximal 3 Monate oder Umzug in die Schweiz)
Bei Einreise aus anderen Ländern als
Deutschland:
www.bvet.admin.ch
.
Serbien / Montenegro :
(kein EU-Land)
Nicht gelistetes Drittland
bezüglich Wiedereinreise in die EU!
Amtstierärztliches Impf- und
Gesundheitszeugnis sind erforderlich. Das Zeugnis sollte bescheinigen, dass
das Tier gesund ist und keine ansteckenden anmeldepflichtigen übertragbaren
Krankheiten hat. Ferner sollte bestätigt sein, dass im Herkunftsland in den
letzten 6 Monaten keine Tollwutfälle eingetreten sind. Für Tiere, die älter
als 3 Monate sind, muss eine Bescheinigung beigefügt werden, dass sie gegen
Tollwut geimpft wurden und das seit der Impfung mindestens 15 Tage und
nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Beide Bescheinigungen müssen
im internationalen Impfpass eingetragen sein.
Achtung: Blutuntersuchung
für die Wiedereinreise in die EU erforderlich!
Slowakei / Slowakische
Republik: (EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Slowenien :
(EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen
öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen
Verkehrsmitteln. Die Mitnahme von Hunden in die meisten öffentlichen
Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausnahme sind jedoch
Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und
Verkehrmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrmitteln
besteht für diese Hunde nicht.
Spanien :
(EU-Land)
- (einschliesslich Festland,
Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla)
-
- Nur EU-Bestimmungen
-
- Regionale Regelungen hinsichtlich
Leinenpflicht, Maulkorb, gefährliche Rassen.
Tschechische Republik :
(EU-Land)
- Nur EU-Bestimmungen
-
- Leinen / Maulkorbpflicht werden von
Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Türkei :
(kein EU-Land)
Nicht gelistetes Drittland
bezüglich Wiedereinreise in die EU!
Tierärztliches
Gesundheitszeugnis, muss bis 15 Tage vor der Einreise ausgestellt werden.
Hunde, die älter als 3 Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise
gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Tollwut, Katzen gegen
Tollwut impfen. Eintragung der Impfungen im Impfzeugnis. Die Immunitätsdauer
zuvor im Impfzeugnis eingetragener Impfungen darf nicht überschritten
werden. Das tierärztliche Gesundheits- und Impfzeugnis muss bei der Einreise
in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.
Achtung: Blutuntersuchung
für die Wiedereinreise in die EU erforderlich!
Ungarn :
(EU-Land)
- Nur EU-Bestimmungen
Auf öffentlich
zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen
Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. sog. Kampfhunde ( Bullterrier,
Pitbull, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge,
Fila Brasiliero und Bandog dürfen nicht eingeführt werden. Diese
Hunderassen dürfen nicht eingeführt werden.
USA :
gelistetes Drittland bezüglich
Wiedereinreise in die EU!
Hunde und Katzen
benötigen ein Gesundheitszeugnis mit dem Eintrag, dass sie frei von auf den
Menschen übertragbaren Krankheiten sein. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor
der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3
Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S.
Public, Health Service Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die
Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Ist
die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das
Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4
Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und danach
dort 30 Tage verbleiben muss. Wurde die Impfung weniger als 30 Tage vor der
Einreise durchgeführt, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers
so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind. Welpen im
Alter unter 12 Wochen können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten
einreisen. Die Tollwutimpfung muss in den Vereinigten Staaten erfolgen, die
Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort
nach Wunsch des Besitzers verbleiben.
Zypern:
(EU-Land)
Nur EU-Bestimmungen
Tollwutimpfung nicht weniger als einen
Monat und nicht mehr als ein Jahr vor der Einreise. Das Tier muss vor der
Einreise gegen Echinococcus / Hydatidosis behandelt werden und es muss
belegt werden, dass die Behandlung erfolgreich war. Das Tier muss vor der
einreise mit einem Insektizid gegen Ektoparasiten behandelt werden.
Weitere Länder:
Bei Reisen in hier
nicht aufgeführte Länder erfahren Sie die Ein- und Ausreisebestimmungen
bei der jeweiligen Botschaft des Landes bzw. den durchreisten Ländern.
- Auskunft über
Botschafts- und Konsulatsadressen erhalten Sie über das Auswärtige Amt:
http://www.auswaertiges-amt.de
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat6/F3
Die Originalverordnungen der EU finden
Sie hier:
http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/list_third_de.htm