Dr. med. vet. Kristine Hucke, prakt. Tierärztin
Dotzheimer Str. 135a, 65197 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 48908
 

Einreisebestimmungen für
Hunde & Katzen

Stand: Juni 2010

 

Welche Länder gehören zur EU? Durch welche Länder muss ich reisen?

Die EU-Karte zeigt es:

 
 
In der folgenden Übersicht der wichtigsten Reiseländer sind die EU-Staaten grün gekennzeichnet:

 

 

 Kurzform der EU-Reisebestimmungen

EU-Reisebestimmungen:

Kurzform (innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten):

  • Kennzeichnung durch Mikrochip (oder Tätowierung bis 2011)
  • EU - Heimtierpass
  • gültige Tollwutimpfung
  •  
  • Für Großbritannien, Nordirland, Irland, Schweden und Malta Tollwutantikörperbestimmung
  • Für Großbritannien, Nordirland, Schweden und Malta Behandlung gegen Bandwürmer
  • Für Großbritannien, Nordirland und Malta Behandlung gegen Zecken
Im Einzelnen:
Ab dem 1.10.04 tritt die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen.
 
Kennzeichnung durch Mikrochip:
Weiterhin besagt die Verordnung, dass die Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.      
 

 

 
EU-Heimtierpass mit gültiger Tollwutimpfung:
Bei der Einreise muss der neue EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass das Tier eine gültige Tollwutimpfung hat. 
 
Gültige Tollwutimpfung?
 
Hier der neue Paragraph 7(Tollwutverordnung), der am 24.12.2005  in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und Änderung der Seefischereiverordnung (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 74 vom 23.12.2005)

§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
3.      wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a)      im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt oder
b)      im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Dies bedeutet schon 21 Tage (bisher 30 Tage) nach der erfolgten Grundimpfung eines mindestens 3 Monate alten Welpens darf dieser mit auf die Reise in das Ausland gehen. Auch regelmässig vor Ablauf des Impfzeitraums nachgeimpfte Tiere dürfen jederzeit reisen. Wird die Wiederholungsimpfung später ausgeführt muss wieder 21 Tage bis zur Reise gewartet werden. Bei Reisen ausserhalb der EU können auch noch unterschiedliche Fristen ( 15 Tage - 30 Tage) gelten, bitte vorab informieren!

 

Welpen unter 3 Monaten: Einzelne Mitgliedsstaaten, unter anderem Deutschland (außer z.Bsp. Schweden, Irland, Malta, Vereinigtes Königsreich und Italien(!)) gestatten die Einreise (aus anderen Mitgliedsstaaten ) eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein EU-Ausweis incl. Kennzeichnung durch Mikrochip mitgeführt wird sowie eine tierärztliche Bescheinigung, dass es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die eine Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Die Mutter muss die Einreisebedingungen erfüllen.

Aus Drittländern dürfen Welpen unter 3 Monaten nur mit einer Genehmigung eingeführt werden, die rechtzeitig vorher bei der Veterinärbehörde beantragt werden muss, die für den Ort der Einreise zuständig ist.

Die EU hat allerdings beim Reisen mit Welpen keine einheitlichen Regelungen erlassen, z. Bsp verlangt inzwischen auch Italien eine gültige Tollwutimpfung für alle einreisenden Tiere (Hunde, Katzen, Frettchen).  Somit dürfen auch Welpen erst 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls des Impfstoffherstellers ( bei manchen Impfstoffen erst nach der Auffrischungsimpfung plus 21 Tage )  in diese Länder verbracht werden.

Bitte dringend in diesen Fragen die Veterinärbehörde des jeweiligen Landes ansprechen!

 

Achtung:
Einige Bestimmungen bezüglich Bandwurm- und Zeckenbehandlung für Finnland / Großbritannien / Irland / Schweden / Malta
können zum 30.6.2010 wegfallen, im Zweifel bei den Veterinärämtern nachfragen (s. Verordnung 998/2003 Artikel 16 Fassung vom 19.10.09)
 
Nur Großbritannien / Irland / Schweden / Malta : Tollwut-Antikörpertest
Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien / Nordirland, Schweden, Malta und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für Großbritannien/ Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und einen Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung.
Nur Großbritannien, Schweden, Malta: Bandwurmbehandlung   - bleibt lt EU Beschluss vom 10.5.10 bis 31.12.2011 bestehen
Großbritannien: In den letzten 24 - 48 Stunden vor der Einreise
Schweden: Innerhalb der letzten 10 Tage
Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig.
 
Nur Großbritannien, Malta: Zeckenbehandlung   - bleibt lt EU Beschluss vom 10.5.10 bis 31.12.2011 bestehen
In den letzten 24 - 48 Stunden vor der Einreise
 
 
Einreise aus Drittländern in die EU:

Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern (Anhang II, Teil B) in einen EU-Mitgliedsstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedsstaat.

Anhang II Teil B (Abschnitt 1 ) - gelistete Länder:

  • DK - Dänemark, einschl. Grönland und Färöer Inseln

  • ES - Spanien, einschl. des Festlandes, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

  • FR - Frankreich, einschl. Franz. Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion

  • GI - Gibraltar

  • PT - Portugal, einschl. des Festlandes, der Azoren und Madeiras

  • die nicht in Teil A (Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königsreich) und unter den Buchstaben a,b,c und e dieses Abschnittes aufgeführten Mitgliedsstaaten

  • alle nicht unter Teil A (Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königsreich) und nicht hier gesondert aufgelisteten EU-Mitgliedsstaaten (alle EU-Staaten sind oben in der ersten Aufzählung grün gekennzeichnet)

 

Anhang II Teil B (Abschnitt 2 ) - gelistete Länder:

  • Andorra
  • Island
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweiz
  • Vatikanstadt
  • Kroatien (ab 18.11.08)

 

Weiterhin werden in Anhang II Teil C, Nicht-EU-Staaten aufgenommen, deren Tollwutstatus mit der Tollwutbekämpfung innerhalb der EU vergleichbar sind. Bei der Wiedereinreise aus diesen Staaten in die EU wird deshalb auf die Blutuntersuchung bezüglich des Tollwutantikörpertiters verzichtet. Die Pflicht der gültigen Tollwutimpfung sowie der Kennzeichnung durch Mikrochip oder lesbarer Tätowiernummer bleibt bestehen! Diese Liste wird je nach Tollwutsituation in den verschiedenen Ländern geändert. Bitte vor der geplanten Reise noch einmal die Aktualität der Liste kontrollieren bzw. bei den entsprechenden Botschaften nachfragen!

Anhang II Teil C - gelistete Länder:
(Stand 29.9.2009 EU-Verordnung 898/2009)
  • AC - Ascension
  • AE - Vereinigte Arabische Emirate,
  • AG - Antigua und Barbuda
  • AN - Niederländiche Antillen
  • AR - Argentinien (seit 25.7.05)
  • AU - Australien
  • AW - Aruba
  • BA - Bosnien u. Herzegowina (seit 12.4.06)
  • BB - Barbados
  • BH - Bahrain
  • BM - Bermuda
  • BY - Belarus (seit 6.1.06)
  • CA - Kanada
  • CL - Chile

 

  • FJ - Fidschi
  • FK - Falklandinseln
  • HK - Hongkong
  • JM - Jamaika
  • JP - Japan
  • KN - St. Kitts und Nevis
  • KY - Kaimaninseln
  • LC - St.Lucia (seit 31.3.09)
  • MS - Montserrat
  • MU - Mauritius
  • MX - Mexiko (seit 6.1.06)
  • MY - Malaysia (seit 13.3.07)
  • NC - Neukaledonien
  • NZ - Neuseeland
  • PF - Französisch-Polynesien
  • PM - St. Pierre und Miquelon
  • RU - Russische Föderation
  • SG - Singapur
  • SH - St. Helena
  • TT - Trinidad und Tobago (seit 6.1.06)
  • TW - Taiwan (seit 19.3.05)
  • US - Vereinigte Staaten von Amerika einschl. GU- Guam
  • VC - St. Vincent und die Grenadinen
  • VG - Brit. Jungferninseln
  • VU - Vanuatu
  • WF - Wallis und Futuna
  • YT - Mayotte

 

     
Nicht gelistetes Drittland
Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern (= Nicht gelistetes Drittland) in einen EU-Mitgliedsstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtieres, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.
 
Achtung:
Auch für die Wiedereinreise nach dem Urlaub aus einem nicht aufgeführten Drittland ( z.Bsp. Nicht-EU-Mitgliedsstaat Türkei, Bulgarien, Rumänien) benötigen Sie eine Tollwut-Antikörperbestimmung für Ihr Tier, die frühestens 30 Tage nach der letzten Tollwutimpfung durchgeführt werden kann. Die 3-Monate-Wartezeit zwischen Blutuntersuchung und Einreise, die bei der Einfuhr eines Tieres verlangt wird, gilt nicht für die Wiedereinreise nach dem Urlaub!
   
 


Australien/Neuseeland :

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Einreisegenehmigung erforderlich, mindestens 30 Tage Quarantäne

Informationen unter http://www.daff.gov.au/aqis/cat-dogs



Belgien : (EU-Land)

Es besteht allgemeine Leinenpflicht.

Achtung - Änderung: Verbringen von ungeimpften Welpen nach Belgien:
Aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
"Der belgische Veterinärdienst hat die übrigen Mitgliedstaaten darüber informiert, dass ab dem 17.06.2006 aufgrund geänderter Rechtslage ungeimpfte Hunde- und Katzenwelpen unter 3 Monaten nur noch aus solchen Ländern nach Belgien verbracht werden dürfen, die in Anhang II der „EU-Heimtierverordnung“ Nr. 998/2003 aufgeführt sind und nach den Definitionen des OIE-Codes als tollwutfrei gelten. Demnach dürfen solche Tiere nicht mehr von Deutschland nach Belgien verbracht werden."

 


Bosnien-Herzegowina : kein EU-Land

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Ein von einem Tierarzt ausgestellter Impfpass, in dem die erforderlichen Schutzimpfungen (Tollwut, Staupe) bescheinigt sind, ist vorzulegen. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpass eingetragen sein.

 
Bulgarien : (EU-Land) seit 1.1.2007

war vorher gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Nur EU-Bestimmungen


Dänemark : (EU-Land)

Die Einfuhr nach Dänemark von Pittbullterriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist verboten. Leinenpflicht.

Neue Regeln ab 1. Juli 2010:
Ab 1. Juli 2010 wird die Liste über verbotene Hunde in Dänemark erweitert.
Die neuen Regeln gelten auch für Touristen, die ihre Tiere nach Dänemark einführen.

Ab 1. Juli 2010 ist die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden:
1) Pitbull Terrier.
2) Tosa Inu.
3) Amerikanischer Staffordshire Terrier.
4) Fila Brasileiro.
5) Dogo Argentino.
6) Amerikanische Bulldogge.
7) Boerboel.
8) Kangal.
9) Zentralasiatischer Ovtcharka.
10) Kaukasischer Ovtcharka.
11) Südrussischer Ovtcharka.
12) Tornjak.
13) Sarplaninac.

Hintergrund des Verbots ist, dass die oben genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden.

Das Verbot gilt auch für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es obliegt dem Halter des Hundes, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung.

Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben, müssen den Hund auf Straßen, Wegen, Fußwegen und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine führen. Der Hund muss einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen.

Alle anderen Hunde sind in Dänemark erlaubt.

siehe:  Daänische Botschaft: http://www.ambberlin.um.dk/de/

 
Deutschland : (EU-Land)

Reiseverkehr (bis max. drei Tiere):

Achtung!  Neu und ab 1.10.04 Pflicht:
Für die Wiedereinreise (nach dem Urlaub) aus einem Nicht-EU-Staat (Ausnahme sogenannte gelistete Drittländer) benötigen Sie für Ihren Hund / Katze / Frettchen einen nachgewiesenen Tollwut-AK-Titer von mind 0,5 IU/ml, der frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung durchgeführt werden kann.

Einfuhr im Ausland erworbener Tiere:

Die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire- Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen ist verboten. Darüber hinaus ist die Einfuhr weiterer Hunderassen je nach Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden soll, verboten.

Ab 1.10.04 muss bei der Einfuhr eines im nicht-gelisteten Drittland erworbenen Tieres mindestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung einen Blutuntersuchung zur Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters durchgeführt werden. Die Blutuntersuchung mit einem Testergebnis von mind. 0,5IU/ml muss mindestens 3 Monate vor der Einreise durchgeführt werden.

Dies bedeutet: Bei einem Welpen, der erst mit 3 Monaten geimpft werden kann,  kann 30 Tagen danach die Blutuntersuchung durchgeführt werden und nach weiteren 3 Monaten, also frühestens mit 7 Monaten, darf der Hund einreisen! Dies gilt auch für regulär eingeführte Urlaubsmitbringsel aus Nicht-EU-Staaten wie zum Beispiel aus Serbien, Montenegro oder der Türkei.

Welpen unter 3 Monate aus EU-Mitgliedsstaaten:

Deutschland erlaubt die Einfuhr eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein EU-Ausweis incl. Kennzeichnung durch Mikrochip mitgeführt wird sowie eine tierärztliche Bescheinigung, dass es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die eine Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Die Mutter muss die Einreisebedingungen erfüllen.

Aus Drittländern dürfen Welpen unter 3 Monaten nur mit einer Genehmigung eingeführt werden, die rechtzeitig vorher bei der Veterinärbehörde beantragt werden muss, die für den Ort der Einreise zuständig ist.

Welpen aus nicht gelisteten Drittländern dürfen nicht eingeführt werden! Mit Tollwutimpfung, Tollwut-AK-Test und Wartezeit ist der Hund mindestens 7 Monate alt.

 

 

 

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Estland : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Finnland : (EU-Land)

Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt sein.

 

 

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Frankreich : (EU-Land)
(einschliesslich Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion)

 

EU-Bestimmungen

Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung  des Ministère de l'Agriculture, Paris, erforderlich. 
Frankreich untersagt die Einreise von so genannten Kampfhunden der 1.Kategorie. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund  ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American StaffordshireTerrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalem Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Hunde der 2.Kategorie, hierzu gehören alle Wach- und Schutzhunde dürfen einreisen, wenn sie in einem vom internationalem Hundeverband zugelassenem Stammbuch eingetragen sind. Hunde, die in ihrem morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind, gehören ebenso zur Kategorie 2, benötigen aber keinen Stammbaum. Hunde der 2.Kategorie müssen an öffentlichen Plätzen, Strassen und in öffentlichen Verkehrmitteln von einem Volljährigen geführt werden sowie Maulkorb und an der Leine tragen.
 

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Griechenland : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Großbritannien, Malta und Nordirland: (EU-Land) mit weiteren Bedingungen!

Für die Länder des Vereinigten Königreiches gilt das Pet Travel Scheme (PETS)

Pet-Travel-Scheme:

Zur Einreise ins Vereinigte Königsreich muss das Tier (in dieser Reihenfolge!):

  • 1.  gechippt
  • 2.  gegen Tollwut geimpft (Impfintervalle nach Vorgabe der Impfstoffhersteller werden akzeptiert!)
  • 3.  Prüfung des Impferfolgs gegen Tollwut durch Titerbestimmung erfolgen. Mindesthöhe 0,5 IU/ml Serum. Zwischen Impfung und Blutprobe sollte ein Abstand von 4 Wochen eingehalten werden.
  • Es muss eine 6-monatige Wartezeit eingehalten werden, gerechnet ab dem Tag der Blutentnahme, die ein ausreichendes Ergebnis von 0,5IU/ml brachte
  • Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Impfintervalle entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ist für spätere Einreisen bei vorherigen Erreichen des Titers kein weiterer Test erforderlich.
  • Eine Behandlung gegen Zecken und Bandwürmern (Echinococcus multilocularis) muss bei jeder Einreise zwischen 24 - 48 Stunden vorher erfolgen und im Heimtierausweis dokumentiert werden.
Einzelheiten zu PETS unter der PETS Helpline Tel. 0044 / 870/ 2411710
oder

Hunde und Katzen dürfen nur durch zugelassene Verkehrsunternehmen auf zugelassenen Routen in das Vereinigte Königsreich eingeführt werden:

Einreiserouten: siehe angegebene Homepages bzw:

http://www.defra.gov.uk/wildlife-pets/pets/travel/pets/territory.htm

Von privaten Booten und Flugzeugen ist die Einreise verboten!

Verbotene Hundetypen (nicht Rassen!) :
Pit-Bullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentinos, Fila Brazilieros

Aktuelle Informationen auch unter der Homepage der Britischen Botschaft:

 

 

 

 

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Irland : (EU-Land) mit weiteren Bedingungen!

Eine Einreise ist nur über England oder Nordirland und unter Einhaltung des PETS möglich. Leine muss mitgeführt werden. Ein Bluttest bezüglich Tollwutantikörpern wird verlangt

Informationen unter: Botschaft Irland, Tel: 030/ 220720 http://www.agriculture.gov.ie/pets/

Island : Kein EU-Land

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Die gesetzlichen Bestimmungen sind sehr streng, grundsätzlich werden Touristen und Personen, die sich nur sehr kurze Zeit in Island aufhalten, keine Genehmigung erteilt!


Italien : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen
 
Maulkorb und Leine sind mitzuführen.

 

 

  


Kroatien : kein EU-Land, ab 18.11.08 gelistet in Abschnitt II B

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer über das Gebiet der Republik Kroatien reisen bzw. deren Besitzer sich vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, müssen bei der Einreise in das Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren Tätowiernummer gekennzeichnet sein, die auch im Ausweis eingetragen sein muss.
Vom Tierarzt ist eine Bescheinigung erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf ansteckende meldepflichtige Krankheiten besteht und das Tier nicht aus einem Land stammt, in dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart übertragen werden können.
Eine Bescheinigung über Tollwutimpfung vor mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr ist vorzulegen.
Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw. antrainierten Verhaltensweisen gefährlich für die Sicherheit der Menschen.
Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshiere, Bullterrier, Pit-Bullterrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanische Kampfhunde, großer Japanischer Spitz, Mastinos, Bernhardiner und all deren Kreuzungen.
Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.
 

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Lettland : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Litauen : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Luxemburg : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Malta : (EU-Land) mit weiteren Bedingungen!

siehe Großbritannien

 


Niederlande : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen
 
Leinenpflicht
 
Pit-Bull-Terrier und deren Kreuzungen dürfen nicht eingeführt werden. Für die Mitnahme eines American Staffordshire-Terriers benötigt man einen Stammbaum
 

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Norwegen : (kein EU-Land)

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Das Tier muss mittels eines Mikrochip oder einer gut lesbaren Tätowierung zu identifizieren sein. Die ID-Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung vorgenommen sein.

Das Tier muss mit einem inaktiviertem Impfstoff (WHO-Standard) gegen Tollwut geimpft worden sein. Die Tollwutimpfung und, falls notwendig, die Nachimpfung muss im Einklang mit den Empfehlungen der Produzenten ausgeführt worden sein, und die Impfung muss gültig sein.

Die Wirksamkeit der Impfung muss mit einem Tollwut-AK-Blutspiegel nachgewiesen werden. Die Blutprobe muss vom Tierarzt mindestens 120 Tage nach der letzten Impfung und vor dem Auslaufdatum der Impfung entnommen werden. Die Analyse braucht bei Tieren, die nach der Erstimpfung jeweils in den vorgeschriebenen Intervallen regelmässig nachgeimpft sind, nicht wiederholt werden.

Ungeimpfte Jungtiere aus anderen Ländern als Grossbritannien und Irland können nicht nach Norwegen verbracht werden, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige norwegische Behörde vorliegt.

Die Erstimpfung gegen Tollwut ist als gültig anzusehen, wenn die Vollendung des Impfprogrammes mindestens 21 Tage zurückliegt. Eine Nachimpfung ist vom Tage der Wiederimpfung, wenn diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurde, als gültig anzusehen. Kann eine tierärztliche Bescheinigung für die vorige Impfung nicht beigebracht werden, ist die Nachimpfung als Erstimpfung anzusehen.

Hunde und Katzen müssen unter tierärztlicher Aufsicht mit einer ausreichenden Dosis eines Bandwurmmittels, das z.Bsp. Praziquantel enthält, frühestens 10 Tage vor der Ankunft in Norwegen entwurmt werden. Diese Behandlung muss innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft wiederholt werden. Beide Behandlungen, sowie der Name und die Dosierung des Mittels müssen im Heimtierpass tierärztlich attestiert werden.

Das Tier muss von einem Ausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der Tollwutimpfungen, Antikörperwerte und Bandwurmbehandlungen bescheinigt.

Hunde, Katzen und Frettchen, die aus EU-Ländern (ausser Schweden) nach Norwegen verbracht werden, müssen zusammen mit den für die Einreise erforderlich Dokumente bei der Ankunft an der Grenze dem Zoll vorgestellt werden (rote Zone).

Das Halten, Züchten und Einführen gefährlicher Hunde ist verboten, ebenso die Einfuhr von Sperma oder Embryos gefährlicher Hunde. Hunde der folgenden Rassen sind als gefährlich anzusehen, ebenso Kreuzungen aus einer oder mehrerer dieser Rassen, ohne Rücksicht auf die Anteile der jeweiligen Rassen: Pitbullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasiliero, Tosa Inu, Dogo Argentino. Als gefährlich sind ausserdem Hunde und Hundetypen anzusehen, die aus einer Kreuzung von Hund und Wolf hervorgegangen sind, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Wolfanteil

Eine Impfung gegen Staupe und Leptospirose wird empfohlen

Aktuelle Informationen:   http://www.norwegen.no/News_and_events/oft_gefragt/zoll/einfuhrbestimmungen/pets/

 

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Österreich : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen
 
 

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Polen : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Portugal : (EU-Land)
(einschliesslich Festland, Azoren und Madeira)
 
Nur EU-Bestimmungen
 
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der Staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen werden.
 

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Rumänien : (EU-Land) seit 1.1.2007

war vorher gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

 

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Russische Föderation : (kein EU-Land)

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine in einem Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Die Tollwutimpfung muss vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten erfolgt sein.

 

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Schweden : (EU-Land) mit weiteren Bedingungen

  • 1.  gechippt (oder deutlich lesbare Tätowierung)
  • 2.  Tollwut-Impfung
  • 3.  Tollwut-Antikörpern-Test. Die Blutprobenentnahme darf frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der Tollwutimpfung erfolgen und die Untersuchung bei einem zugelassenen Labor erfolgen. Mindesttiter 0,5 IU/ml. Weitere Blutuntersuchungen nicht erforderlich, wenn nach Bescheinigung des geforderten Tollwut-AK-Titers innerhalb der Anweisungen der Impfstoffhersteller nachgeimpft wurde.
  • Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit Praziquantel innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise, ebenfalls im Heimtierausweis zu dokumentieren.
  • Es besteht Leinenpflicht.

Welpen und Jungkatzen unter 3 Monaten dürfen nicht eingeführt werden.

Informationen unter:

Schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft  Tel. 0046 -36 -15 55 33 http://www.jordbruksverket.se/swedishboardofagriculture/engelskasidor/animals/
einfuhrvonhundenundkatzen.4.6621c2fb1231eb917e680004265.html
 

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Schweiz : (kein EU-Land)

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Ein tierärztliches Tollwutimpf- und Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Die Impfung muss mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate zuvor erfolgt sein. Ohne Tollwutimpfzeugnis dürfen Hunde und Katzen im Alter bis zu 3 Monate, wenn sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind, eingeführt werden, wenn sie aus Ländern ohne Tollwut kommen.

Ab 1.7.2007 gilt die Gültigkeit der im Heimtierpass eingetragenen Tollwutimpfung. Dies bedeutet, Hunde und Katzen, die vor dem 1.7.2007 einreisen, müssen eine maximal 1 Jahr alte Tollwutimpfung nachweisen. Tiere, die nach dem 1.7.2007 einreisen können, wenn zum Beispiel ein 3-Jahre gültiger Tollwutimpfstoff verwendet und eingetragen ist, auch bei einem Impfdatum vor dem  1.7.2006 einreisen, soweit die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Rute ist verboten. Dies gilt nicht bei Kurzaufenthalt (maximal 3 Monate oder Umzug in die Schweiz)

Bei Einreise aus anderen Ländern als Deutschland: www.bvet.admin.ch

 

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 .

Serbien / Montenegro : (kein EU-Land)

Nicht gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Amtstierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis sind erforderlich. Das Zeugnis sollte bescheinigen, dass das Tier gesund ist und keine ansteckenden anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten hat. Ferner sollte bestätigt sein, dass im Herkunftsland in den letzten 6 Monaten keine Tollwutfälle eingetreten sind. Für Tiere, die älter als 3 Monate sind, muss eine Bescheinigung beigefügt werden, dass sie gegen Tollwut geimpft wurden und das seit der  Impfung mindestens 15 Tage und nicht mehr als 6 Monate  vergangen sind. Beide Bescheinigungen müssen im internationalen Impfpass eingetragen sein.

Achtung: Blutuntersuchung für die Wiedereinreise in die EU erforderlich!


Slowakei / Slowakische Republik: (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

 

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Slowenien : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Mitnahme von Hunden in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausnahme sind jedoch Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrmitteln besteht für diese Hunde nicht.

 

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Spanien : (EU-Land)
(einschliesslich Festland, Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla)
 
Nur EU-Bestimmungen
 
Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährliche Rassen.
 

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Tschechische Republik : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen
 
Leinen / Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
 

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Türkei : (kein EU-Land)

Nicht gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Tierärztliches Gesundheitszeugnis, muss bis 15 Tage vor der Einreise ausgestellt werden. Hunde, die älter als 3 Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Tollwut, Katzen gegen Tollwut impfen. Eintragung der Impfungen im Impfzeugnis. Die Immunitätsdauer zuvor im Impfzeugnis eingetragener Impfungen darf nicht überschritten werden. Das tierärztliche Gesundheits- und Impfzeugnis muss bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.

Achtung: Blutuntersuchung für die Wiedereinreise in die EU erforderlich!

 

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Ungarn : (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. sog. Kampfhunde ( Bullterrier, Pitbull, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog dürfen nicht eingeführt werden. Diese Hunderassen dürfen nicht eingeführt werden.
 

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USA :

gelistetes Drittland bezüglich Wiedereinreise in die EU!

Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit dem Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sein. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S. Public, Health Service Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und danach dort 30 Tage verbleiben muss. Wurde die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise durchgeführt, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind. Welpen im Alter unter 12 Wochen können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers verbleiben.

 

Zypern: (EU-Land)

Nur EU-Bestimmungen

Tollwutimpfung nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als ein Jahr vor der Einreise. Das Tier muss vor der Einreise gegen Echinococcus / Hydatidosis behandelt werden und es muss belegt werden, dass die Behandlung erfolgreich war. Das Tier muss vor der einreise mit einem Insektizid gegen Ektoparasiten behandelt werden.

 

Weitere Länder:

Bei Reisen in hier nicht aufgeführte Länder erfahren Sie die Ein- und Ausreisebestimmungen bei der jeweiligen Botschaft des Landes bzw. den durchreisten Ländern.

Auskunft über Botschafts- und Konsulatsadressen erhalten Sie über das Auswärtige Amt:

http://www.auswaertiges-amt.de

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat6/F3

Die Originalverordnungen der EU finden Sie hier:

http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/list_third_de.htm

 

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Quellen:
   Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sowie letzte Änderung 898/2009
           Broschüre der Intervet Deutschland GmbH, Stand: März 2009
 
Keine Gewähr!
Letzte Aktualisierung auf dieser Seite: 13.7.2010

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© 2000 - 2010 Text und Bilder: Dr. med. vet. Kristine Hucke, Wiesbaden